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Schnell-Check zur Richtlinie (EU) 2023/970

Ist Ihr Unternehmen von der Entgelt­transparenz betroffen?

Nach der EU-Richtlinie gelten Auskunft und Gehaltsangaben für jeden Arbeitgeber, Entgeltberichte ab 100 Beschäftigten, gestaffelt bis 2031. Ob das heute schon gilt, hängt davon ab, ob Sie privater oder öffentlicher Arbeitgeber sind. Zwei Fragen, dann sehen Sie Ihre Frist.

1. Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?
2. Welche Art Arbeitgeber?

Zwei Klicks, dann steht Ihre Frist da.

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Wählen Sie links die Größe Ihres Unternehmens.

Auf einen Blick

Welche Pflichten gelten für welche Größe?

Private Arbeitgeber richten sich bis zum deutschen Umsetzungsgesetz nach dem Entgelttransparenzgesetz. Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 an die Richtlinie (EU) 2023/970 gebunden; nach der Umsetzung gilt sie für alle. Bei jeder Größe gilt nach der Richtlinie außerdem: Hat der Arbeitgeber Transparenzpflichten verletzt, muss er im Streit in der Regel beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Art. 18 Abs. 2).

Pflichten zur Entgelttransparenz nach Zahl der Beschäftigten
BeschäftigtePrivat, heute (EntgTranspG)Öffentlich seit 08.06.2026, privat nach Umsetzung (Richtlinie)
Unter 100Gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit (§ 7 EntgTranspG). Kein Auskunftsanspruch, kein Bericht.Auskunft binnen zwei Monaten, Gehaltsangabe vor dem Vorstellungsgespräch, Kriterien für das Entgelt zugänglich. Entgeltbericht freiwillig. Unter 50 Beschäftigten kann die Pflicht zu Kriterien der Entgeltentwicklung entfallen (Art. 6 Abs. 2).
100 bis 149Wie unter 100. Ein Auskunftsanspruch besteht erst in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten.Wie unter 100, dazu der Entgeltbericht: erstmals bis 7. Juni 2031, danach alle drei Jahre (Art. 9).
150 bis 249Auskunftsanspruch nur in einem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten (§ 12), Antwort binnen drei Monaten (§ 15).Entgeltbericht erstmals bis 7. Juni 2027, danach alle drei Jahre (Art. 9).
250 und mehrAuskunft in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Ab mehr als 500: Aufforderung zum Prüfverfahren (§ 17), mit Lageberichtspflicht ein Bericht zur Gleichstellung (§ 21).Entgeltbericht erstmals bis 7. Juni 2027 für das Jahr 2026, danach jährlich (Art. 9).

Stand 27.09.2026. Orientierung, keine Rechtsberatung. Mehr zum heutigen Recht: Entgelttransparenzgesetz erklärt.

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Zwei Kollegen sehen gemeinsam auf ein TabletKI-generiertes Bild