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EntgTranspG, Stand 27.09.2026

Was verlangt das Entgelt­transparenz­gesetz heute?

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt seit Juli 2017 und verbietet, Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit unterschiedlich zu bezahlen. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten gibt es einen Auskunftsanspruch, ab 500 Beschäftigten Prüfverfahren und Berichte. Für private Arbeitgeber gilt es, bis Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/970 umsetzt.

Orientierung, keine Rechtsberatung.

Antwortfrist, einstellbar2 oder 3 Monate

Geltungsbereich

Wer ist vom Entgelttransparenzgesetz betroffen?

Das Entgeltgleichheitsgebot gilt für jeden Arbeitgeber, privat wie öffentlich. Die Instrumente des Gesetzes hängen an der Zahl der Beschäftigten. Gezählt wird, wer in der Regel beschäftigt ist.

Pflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz nach Größe des Arbeitgebers
GrößePflichtEntgTranspG
Jeder ArbeitgeberGleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit, unabhängig vom Geschlecht. Benachteiligung wegen des Geschlechts ist verboten, unmittelbar wie mittelbar.§§ 3, 7
Mehr als 200 Beschäftigte im BetriebBeschäftigte können Auskunft über die Kriterien ihres Entgelts und das Vergleichsentgelt verlangen.§§ 10 bis 16
Mehr als 500 BeschäftigtePrivate Arbeitgeber sind aufgefordert, ihre Entgeltregelungen mit einem betrieblichen Prüfverfahren zu überprüfen. Das Gesetz schreibt es nicht verbindlich vor.§§ 17 bis 20
Mehr als 500 Beschäftigte und LageberichtspflichtBericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit als Anlage zum Lagebericht: alle fünf Jahre mit Tarifbindung, sonst alle drei Jahre.§§ 21, 22

Gesetzestext: Entgelttransparenzgesetz auf gesetze-im-internet.de

§§ 10 bis 16 EntgTranspG

Wie läuft der Auskunftsanspruch ab?

  1. Schritt 1

    Anfrage in Textform

    Die beschäftigte Person benennt eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, mit der sie sich vergleichen will, und bis zu zwei Entgeltbestandteile, etwa Grundgehalt und Bonus (§ 10 Abs. 1 und 2). Eine neue Anfrage ist erst nach zwei Jahren möglich, außer die Lage hat sich wesentlich geändert.

  2. Schritt 2

    Wer antwortet

    Bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern in der Regel der Betriebsrat (§ 14), sonst der Arbeitgeber (§ 15). Gibt es keinen Betriebsrat, antwortet immer der Arbeitgeber.

  3. Schritt 3

    Inhalt der Antwort

    Kriterien und Verfahren, nach denen das Entgelt festgelegt wird, und das Vergleichsentgelt: der Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, auf Vollzeit hochgerechnet und auf ein Kalenderjahr bezogen (§ 11).

  4. Schritt 4

    Schutz kleiner Gruppen

    Üben weniger als sechs Personen des anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit aus, wird kein Vergleichsentgelt genannt (§ 12 Abs. 3).

  5. Schritt 5

    Frist

    Drei Monate nach Zugang der Anfrage (§ 15 Abs. 3). Antwortet ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5).

§§ 17 bis 22 EntgTranspG

Prüfverfahren und Bericht ab 500 Beschäftigten

Betriebliches Prüfverfahren

Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltregelungen und die gezahlten Entgelte regelmäßig zu prüfen: Bestandsaufnahme, Analyse und Ergebnisbericht (§ 18). Findet die Prüfung Benachteiligungen, ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beseitigung (§ 19). Ob er prüft, entscheidet er selbst; der Betriebsrat ist zu beteiligen (§ 20).

Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

Pflicht für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die einen Lagebericht nach §§ 264 und 289 HGB aufstellen müssen (§ 21). Er beschreibt die Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit und nennt die Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht, in Voll- und Teilzeit. Eine Kennzahl zur Entgeltlücke verlangt das Gesetz nicht; das ändert erst die Richtlinie.

Ausblick

Was ändert sich mit der EU-Richtlinie 2023/970?

Die Richtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen. Stand 27.09.2026 liegt kein deutsches Umsetzungsgesetz vor. Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 unmittelbar an die Richtlinie gebunden; für private Arbeitgeber gilt bis zur Umsetzung das EntgTranspG.

Gesetz und Richtlinie im Vergleich
  • Auskunft für alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße, binnen zwei Monaten (Art. 7).
  • Einstiegsentgelt oder Spanne vor dem Vorstellungsgespräch, keine Frage nach dem bisherigen Gehalt (Art. 5).
  • Entgeltbericht mit Zahlen zur Entgeltlücke ab 100 Beschäftigten, der erste bis 7. Juni 2027 (Art. 9).
  • Gemeinsame Entgeltbewertung, wenn eine Lücke ab 5 % in einer Gruppe weder begründet noch behoben ist (Art. 10).

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paygaps ist eine Software für Entgelttransparenz. Sie bewertet Stellen nach vier geschlechtsneutralen Kriterien und bildet daraus die Gruppen gleichwertiger Arbeit, die Auskunft und Bericht brauchen. Die Antwortfrist für Auskunftsanfragen stellen Sie ein: drei Monate nach EntgTranspG oder zwei Monate nach der Richtlinie.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum EntgTranspG

Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) gilt seit dem 6. Juli 2017. Es verbietet, Beschäftigte wegen des Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit schlechter zu bezahlen, und gibt ihnen ab einer bestimmten Betriebsgröße einen Anspruch auf Auskunft. Größere Arbeitgeber sollen ihre Entgeltstrukturen prüfen und darüber berichten.

In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Nach der Richtlinie (EU) 2023/970 entfällt diese Schwelle: Dann können alle Beschäftigten Auskunft verlangen. Öffentliche Arbeitgeber sind daran seit dem 8. Juni 2026 gebunden.

Drei Monate nach Zugang der Anfrage (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Die Richtlinie verkürzt die Frist auf zwei Monate (Art. 7 Abs. 4).

Der Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der Beschäftigten des anderen Geschlechts, die die benannte Vergleichstätigkeit ausüben, auf Vollzeit hochgerechnet und auf ein Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 3 EntgTranspG). Sind es weniger als sechs Personen, wird es nicht genannt (§ 12 Abs. 3).

Nein. Der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit beschreibt Maßnahmen und nennt die Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht sowie in Voll- und Teilzeit. Kennzahlen zur Entgeltlücke, als Mittelwert, Median und je Gruppe, verlangt erst der Entgeltbericht nach Art. 9 der Richtlinie.

Deutschland muss die Richtlinie (EU) 2023/970 in deutsches Recht umsetzen, voraussichtlich durch Änderung oder Ablösung des EntgTranspG. Stand 27.09.2026 liegt das Umsetzungsgesetz noch nicht vor. Bis dahin gilt das EntgTranspG für private Arbeitgeber unverändert.

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Zwei Kollegen sehen gemeinsam auf ein TabletKI-generiertes Bild