paygaps

Leitfaden zur Richtlinie (EU) 2023/970

Was regelt die EU-Richtlinie zur Entgelt­transparenz?

Sie macht Entgelt nachprüfbar: Gehaltsangaben für Bewerbende, Auskunft auf Anfrage, Entgeltberichte ab 100 Beschäftigten und eine gemeinsame Entgeltbewertung bei ungeklärten Lücken ab 5 %. Deutschland hat sie noch nicht umgesetzt; bis dahin gilt für private Arbeitgeber das Entgelttransparenzgesetz, öffentliche sind schon gebunden.

Von Leon Mende. Stand 27.09.2026. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Rechtslage

Stand 27.09.2026
Umsetzungsfrist
07.06.2026verpasst
Deutsches Umsetzungsgesetz
steht aus
Öffentliche Arbeitgeber
gebunden seit 08.06.2026
Erste Entgeltberichte
bis 07.06.2027

Richtlinie (EU) 2023/970

Erste Entgeltberichtebis 07.06.2027

Die Richtlinie

Worum es geht

Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, und zwar nachprüfbar.

Die Richtlinie (EU) 2023/970 macht den Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit“ durchsetzbar. Sie wurde 2023 verabschiedet und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein müssen.

In Deutschland gilt heute das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Die Richtlinie geht weiter: regelmäßige Entgeltberichte, das Gehalt vor dem Vorstellungsgespräch, Auskunft unabhängig von der Betriebsgröße und strengere Regeln zur Beweislast.

Wie paygaps dabei hilft

Rechtslage, Stand 27.09.2026

Deutschland hat die Frist verpasst

Die Richtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen. Ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor.

Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 unmittelbar gebunden. Für alle anderen regelt das deutsche Gesetz die Einzelheiten; bis dahin gilt das EntgTranspG.

Zwei Kolleginnen lesen Unterlagen am BesprechungstischKI-generiertes Bild

Heute und künftig

Was ändert sich gegenüber dem Entgelt­transparenz­gesetz?

Bis zum deutschen Umsetzungsgesetz gilt für private Arbeitgeber das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 schon an die Richtlinie gebunden.

Entgelttransparenzgesetz heute im Vergleich zur Richtlinie (EU) 2023/970
ThemaHeute (EntgTranspG)Nach der Umsetzung (Richtlinie)
Wer Auskunft verlangen kannBeschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 EntgTranspG)Alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe (Art. 7)
Frist für die AntwortDrei Monate (§ 15 EntgTranspG)Zwei Monate (Art. 7 Abs. 4)
Inhalt der AuskunftKriterien, Verfahren und Vergleichsentgelt als Median, nur wenn mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts vergleichbar arbeiten (§§ 11, 12)Eigenes Entgelt und Durchschnitt nach Geschlecht für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 7 Abs. 1)
EntgeltberichtNur lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten (§ 21 EntgTranspG)Ab 100 Beschäftigten, gestaffelt ab 7. Juni 2027 (Art. 9)
Gehalt vor der EinstellungKeine PflichtEinstiegsentgelt oder Spanne vor dem Gespräch, keine Frage nach dem bisherigen Gehalt (Art. 5)
Prüfung der EntgeltstrukturenArbeitgeber ab 500 Beschäftigten sind zu freiwilligen Prüfverfahren aufgefordert (§ 17 EntgTranspG)Gemeinsame Entgeltbewertung, wenn eine Lücke ab 5 % nicht begründet und nicht behoben ist (Art. 10)
BeweislastArbeitgeber muss widerlegen, wenn Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG)Zusätzlich, wenn der Arbeitgeber Transparenzpflichten verletzt hat (Art. 18 Abs. 2)
Folgen bei VerstößenKeine eigenen Sanktionen im EntgTranspGEntschädigung mit voller Nachzahlung und Sanktionen wie Geldbußen (Art. 16, 23)

Stand 27.09.2026. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Pflichten

Was die Richtlinie verlangt

Fast alles gilt unabhängig von der Größe. Bericht und gemeinsame Bewertung hängen an der Zahl der Beschäftigten; von den Kriterien der Entgeltentwicklung dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber unter 50 ausnehmen.

  • Art. 4

    Geschlechtsneutrale Entgeltstrukturen

    Den Wert der Arbeit bemessen Sie nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen.

    Alle Arbeitgeber

  • Art. 5

    Gehalt vor der Einstellung

    Bewerbende erfahren das Einstiegsentgelt oder seine Spanne, etwa in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Nach dem bisherigen Gehalt dürfen Sie nicht fragen.

    Alle Arbeitgeber

  • Art. 6

    Kriterien zugänglich machen

    Beschäftigte können nachlesen, nach welchen Kriterien Entgelt und Entgeltentwicklung festgelegt werden. Von den Kriterien der Entgeltentwicklung dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber unter 50 Beschäftigten ausnehmen.

    Alle Arbeitgeber

  • Art. 7

    Auskunft auf Anfrage

    Beschäftigte erfragen ihr eigenes Entgelt und das durchschnittliche Entgelt nach Geschlecht für gleiche und gleichwertige Arbeit. Sie antworten binnen höchstens zwei Monaten und weisen jedes Jahr auf dieses Recht hin.

    Alle Arbeitgeber

  • Art. 9

    Entgeltbericht

    Sie berichten die Entgeltlücke unter anderem im Mittel und im Median, bei variablen Bestandteilen, nach Quartilen und je Gruppe von Arbeitnehmern.

    Ab 100 Beschäftigten

  • Art. 10

    Gemeinsame Entgeltbewertung

    Zeigt der Bericht in einer Gruppe mindestens 5 % Unterschied, den Sie nicht mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien rechtfertigen und nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht beheben, bewerten Sie die Entgelte gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung.

    Wer berichtet

  • Art. 18

    Beweislast

    Legen Beschäftigte Tatsachen dar, die eine Benachteiligung beim Entgelt vermuten lassen, beweisen Sie, dass keine vorliegt. Haben Sie Pflichten aus Art. 5, 6, 7, 9 oder 10 verletzt, liegt die Beweislast ohnehin bei Ihnen, außer der Verstoß war offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig.

    Alle Arbeitgeber

Auf einen Blick

Die Zahlen, die Sie kennen sollten

5 %
Lücke in einer Gruppe, ab der eine gemeinsame Bewertung folgen kann (Art. 10)
2 Monate
Längste Frist für die Antwort auf eine Auskunftsanfrage (Art. 7)
6 Monate
Zeit nach dem Bericht, um eine ungerechtfertigte Lücke zu beheben (Art. 10)
Ab 100
Beschäftigten der Entgeltbericht, gestuft nach 100, 150 und 250 (Art. 9)

Fristen

Wann was fällig wird

  1. 07.06.2026

    Umsetzungsfrist

    verpasst
    • Deutschland hat noch kein Umsetzungsgesetz.
    • Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 unmittelbar gebunden.
  2. 07.06.2027

    Erste Entgeltberichte

    • Ab 250 Beschäftigten, danach jährlich.
    • 150 bis 249 Beschäftigte, danach alle drei Jahre.
    • Der erste Bericht betrifft das Jahr 2026.
  3. 07.06.2031

    Berichte ab 100

    • 100 bis 149 Beschäftigte, danach alle drei Jahre.

Unter 100 Beschäftigten ist der Bericht freiwillig. Stand 27.09.2026, Termine nach Art. 9 der Richtlinie.

Was im Entgeltbericht stehen muss

Schnell-Check

Bin ich betroffen?

Wählen Sie Größe und Art Ihres Arbeitgebers. Dann sehen Sie Ihre Frist, was heute gilt und was nach der Umsetzung für jede Größe gilt.

1. Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?
2. Welche Art Arbeitgeber?

Zwei Klicks, dann steht Ihre Frist da.

Ihre Frist erscheint hier.

Wählen Sie links die Größe Ihres Unternehmens.

Vorbereiten

In fünf Schritten zum ersten Bericht

Bei Verstößen drohen Schadenersatz mit voller Nachzahlung des entgangenen Entgelts (Art. 16) und Sanktionen wie Geldbußen, die die Mitgliedstaaten festlegen (Art. 23).

  1. 1

    Daten zusammenführen

    Alle Vergütungsbestandteile je Person, mit Beschäftigungsumfang, aus der Lohnabrechnung oder dem HR-System.

    Integrationen
  2. 2

    Stellen bewerten

    Geschlechtsneutral nach Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen, dann Vergleichsgruppen bilden.

    Stellenbewertung
  3. 3

    Entgeltlücke messen

    Gesamt und je Vergleichsgruppe, unbereinigt wie im Bericht. Gruppen ab 5 % sind die, für die Art. 10 gilt.

    Entgeltlücke messen
  4. 4

    Unterschiede begründen oder beheben

    Für jede Gruppe ab 5 % die Gründe prüfen, Maßnahmen festlegen und dokumentieren.

    Lücke schließen
  5. 5

    Auskunft und Bericht aufsetzen

    Den Ablauf für Anfragen und den ersten Bericht klären, bevor die erste Anfrage kommt.

    Auskunft und Bericht
Zum Projektplan mit Kalenderwochen

Quellen

Worauf sich dieser Leitfaden stützt

Häufige Fragen

Fragen zur Richtlinie

Stand 27.09.2026: Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen. Deutschland hat die Frist verpasst, ein Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor. Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 unmittelbar gebunden. Die ersten Entgeltberichte sind nach der Richtlinie bis zum 7. Juni 2027 fällig.

Ja, zum großen Teil: Geschlechtsneutrale Entgeltstrukturen (Art. 4), Gehaltsangabe vor dem Vorstellungsgespräch (Art. 5), zugängliche Kriterien für die Festlegung des Entgelts (Art. 6), das Auskunftsrecht (Art. 7) und die Regeln zur Beweislast (Art. 18) gelten unabhängig von der Größe. Von den Kriterien für die Entgeltentwicklung dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber unter 50 Beschäftigten ausnehmen (Art. 6 Abs. 2). Die Berichtspflicht (Art. 9) beginnt erst ab 100 Beschäftigten.

Ab 250 Beschäftigten: erster Bericht bis 7. Juni 2027, danach jährlich. 150 bis 249 Beschäftigte: erster Bericht bis 7. Juni 2027, danach alle drei Jahre. 100 bis 149 Beschäftigte: erstmals bis 7. Juni 2031, danach alle drei Jahre.

Das EntgTranspG gilt in Deutschland seit 2017. Den Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG haben Beschäftigte dort nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 Abs. 1), die Antwortfrist beträgt drei Monate (§ 15 Abs. 3). Die Richtlinie erweitert das: Auskunft unabhängig von der Größe mit zwei Monaten Frist, regelmäßige Entgeltberichte ab 100 Beschäftigten, Gehaltsangabe vor dem Vorstellungsgespräch und strengere Regeln zur Beweislast.

Zeigt der Entgeltbericht in einer Gruppe von Arbeitnehmern einen Unterschied von mindestens 5 %, der nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht behoben wird, führt der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung eine gemeinsame Entgeltbewertung durch (Art. 10).

Legen Beschäftigte Tatsachen dar, die eine Entgeltdiskriminierung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine vorliegt (Art. 18 Abs. 1). Hat er seine Transparenzpflichten aus Art. 5, 6, 7, 9 oder 10 nicht erfüllt, trägt er diese Beweislast ohnehin (Art. 18 Abs. 2), es sei denn, der Verstoß war offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig. Dokumentierte, geschlechtsneutrale Kriterien sind deshalb die Grundlage jeder Verteidigung.

Demo, 45 Minuten

Die Pflichten der Richtlinie in der Software

In einer Demo zeigen wir in 45 Minuten, wie paygaps Bewertung, Auskunft und Entgeltbericht abbildet.
Zwei Kollegen sehen gemeinsam auf ein TabletKI-generiertes Bild