Die Richtlinie
Worum es geht
Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, und zwar nachprüfbar.
Die Richtlinie (EU) 2023/970 macht den Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit“ durchsetzbar. Sie wurde 2023 verabschiedet und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein müssen.
In Deutschland gilt heute das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Die Richtlinie geht weiter: regelmäßige Entgeltberichte, das Gehalt vor dem Vorstellungsgespräch, Auskunft unabhängig von der Betriebsgröße und strengere Regeln zur Beweislast.
Rechtslage, Stand 27.09.2026
Deutschland hat die Frist verpasst
Die Richtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen. Ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor.
Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 unmittelbar gebunden. Für alle anderen regelt das deutsche Gesetz die Einzelheiten; bis dahin gilt das EntgTranspG.
KI-generiertes BildHeute und künftig
Was ändert sich gegenüber dem Entgelttransparenzgesetz?
Bis zum deutschen Umsetzungsgesetz gilt für private Arbeitgeber das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 schon an die Richtlinie gebunden.
| Thema | Heute (EntgTranspG) | Nach der Umsetzung (Richtlinie) |
|---|---|---|
| Wer Auskunft verlangen kann | Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 EntgTranspG) | Alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe (Art. 7) |
| Frist für die Antwort | Drei Monate (§ 15 EntgTranspG) | Zwei Monate (Art. 7 Abs. 4) |
| Inhalt der Auskunft | Kriterien, Verfahren und Vergleichsentgelt als Median, nur wenn mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts vergleichbar arbeiten (§§ 11, 12) | Eigenes Entgelt und Durchschnitt nach Geschlecht für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 7 Abs. 1) |
| Entgeltbericht | Nur lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten (§ 21 EntgTranspG) | Ab 100 Beschäftigten, gestaffelt ab 7. Juni 2027 (Art. 9) |
| Gehalt vor der Einstellung | Keine Pflicht | Einstiegsentgelt oder Spanne vor dem Gespräch, keine Frage nach dem bisherigen Gehalt (Art. 5) |
| Prüfung der Entgeltstrukturen | Arbeitgeber ab 500 Beschäftigten sind zu freiwilligen Prüfverfahren aufgefordert (§ 17 EntgTranspG) | Gemeinsame Entgeltbewertung, wenn eine Lücke ab 5 % nicht begründet und nicht behoben ist (Art. 10) |
| Beweislast | Arbeitgeber muss widerlegen, wenn Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG) | Zusätzlich, wenn der Arbeitgeber Transparenzpflichten verletzt hat (Art. 18 Abs. 2) |
| Folgen bei Verstößen | Keine eigenen Sanktionen im EntgTranspG | Entschädigung mit voller Nachzahlung und Sanktionen wie Geldbußen (Art. 16, 23) |
Stand 27.09.2026. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Pflichten
Was die Richtlinie verlangt
Fast alles gilt unabhängig von der Größe. Bericht und gemeinsame Bewertung hängen an der Zahl der Beschäftigten; von den Kriterien der Entgeltentwicklung dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber unter 50 ausnehmen.
Art. 4
Geschlechtsneutrale Entgeltstrukturen
Den Wert der Arbeit bemessen Sie nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen.
Alle Arbeitgeber
Art. 5
Gehalt vor der Einstellung
Bewerbende erfahren das Einstiegsentgelt oder seine Spanne, etwa in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Nach dem bisherigen Gehalt dürfen Sie nicht fragen.
Alle Arbeitgeber
Art. 6
Kriterien zugänglich machen
Beschäftigte können nachlesen, nach welchen Kriterien Entgelt und Entgeltentwicklung festgelegt werden. Von den Kriterien der Entgeltentwicklung dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber unter 50 Beschäftigten ausnehmen.
Alle Arbeitgeber
Art. 7
Auskunft auf Anfrage
Beschäftigte erfragen ihr eigenes Entgelt und das durchschnittliche Entgelt nach Geschlecht für gleiche und gleichwertige Arbeit. Sie antworten binnen höchstens zwei Monaten und weisen jedes Jahr auf dieses Recht hin.
Alle Arbeitgeber
Art. 9
Entgeltbericht
Sie berichten die Entgeltlücke unter anderem im Mittel und im Median, bei variablen Bestandteilen, nach Quartilen und je Gruppe von Arbeitnehmern.
Ab 100 Beschäftigten
Art. 10
Gemeinsame Entgeltbewertung
Zeigt der Bericht in einer Gruppe mindestens 5 % Unterschied, den Sie nicht mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien rechtfertigen und nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht beheben, bewerten Sie die Entgelte gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung.
Wer berichtet
Art. 18
Beweislast
Legen Beschäftigte Tatsachen dar, die eine Benachteiligung beim Entgelt vermuten lassen, beweisen Sie, dass keine vorliegt. Haben Sie Pflichten aus Art. 5, 6, 7, 9 oder 10 verletzt, liegt die Beweislast ohnehin bei Ihnen, außer der Verstoß war offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig.
Alle Arbeitgeber
Auf einen Blick
Die Zahlen, die Sie kennen sollten
- 5 %
- Lücke in einer Gruppe, ab der eine gemeinsame Bewertung folgen kann (Art. 10)
- 2 Monate
- Längste Frist für die Antwort auf eine Auskunftsanfrage (Art. 7)
- 6 Monate
- Zeit nach dem Bericht, um eine ungerechtfertigte Lücke zu beheben (Art. 10)
- Ab 100
- Beschäftigten der Entgeltbericht, gestuft nach 100, 150 und 250 (Art. 9)
Fristen
Wann was fällig wird
07.06.2026
Umsetzungsfrist
verpasst- Deutschland hat noch kein Umsetzungsgesetz.
- Öffentliche Arbeitgeber sind seit dem 8. Juni 2026 unmittelbar gebunden.
07.06.2027
Erste Entgeltberichte
- Ab 250 Beschäftigten, danach jährlich.
- 150 bis 249 Beschäftigte, danach alle drei Jahre.
- Der erste Bericht betrifft das Jahr 2026.
07.06.2031
Berichte ab 100
- 100 bis 149 Beschäftigte, danach alle drei Jahre.
Unter 100 Beschäftigten ist der Bericht freiwillig. Stand 27.09.2026, Termine nach Art. 9 der Richtlinie.
Schnell-Check
Bin ich betroffen?
Wählen Sie Größe und Art Ihres Arbeitgebers. Dann sehen Sie Ihre Frist, was heute gilt und was nach der Umsetzung für jede Größe gilt.
Zwei Klicks, dann steht Ihre Frist da.
Ihre Frist erscheint hier.
Wählen Sie links die Größe Ihres Unternehmens.
Vorbereiten
In fünf Schritten zum ersten Bericht
Bei Verstößen drohen Schadenersatz mit voller Nachzahlung des entgangenen Entgelts (Art. 16) und Sanktionen wie Geldbußen, die die Mitgliedstaaten festlegen (Art. 23).
- 1Integrationen
Daten zusammenführen
Alle Vergütungsbestandteile je Person, mit Beschäftigungsumfang, aus der Lohnabrechnung oder dem HR-System.
- 2Stellenbewertung
Stellen bewerten
Geschlechtsneutral nach Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen, dann Vergleichsgruppen bilden.
- 3Entgeltlücke messen
Entgeltlücke messen
Gesamt und je Vergleichsgruppe, unbereinigt wie im Bericht. Gruppen ab 5 % sind die, für die Art. 10 gilt.
- 4Lücke schließen
Unterschiede begründen oder beheben
Für jede Gruppe ab 5 % die Gründe prüfen, Maßnahmen festlegen und dokumentieren.
- 5Auskunft und Bericht
Auskunft und Bericht aufsetzen
Den Ablauf für Anfragen und den ersten Bericht klären, bevor die erste Anfrage kommt.
Quellen
Worauf sich dieser Leitfaden stützt
- Richtlinie (EU) 2023/970Wortlaut der Entgelttransparenzrichtlinie, EUR-Lex
- Richtlinie 2006/54/EGGleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeitsfragen, EUR-Lex
- EntgelttransparenzgesetzGeltendes Gesetz von 2017, gesetze-im-internet.de
- § 12 EntgTranspGAuskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
- § 21 EntgTranspGBericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
- § 22 AGGBeweislast bei Benachteiligung
- § 87 BetrVGMitbestimmung des Betriebsrats, Nr. 10 Entlohnung
- BAG, 16.02.2023, 8 AZR 450/21Verhandlungsgeschick rechtfertigt keinen Entgeltunterschied
- BAG, 23.10.2025, 8 AZR 300/24Paarvergleich und Beweislast
- EuGH, Enderby, C-127/92Arbeitsmarktlage als Rechtfertigung, nur soweit sie den Unterschied erklärt
- EuGH, Cadman, C-17/05Dienstalter als Kriterium für das Entgelt
- Destatis: Gender Pay Gap 2025Unbereinigt 16 %, Pressemitteilung vom Dezember 2025
- BMFSFJ: EntgelttransparenzgesetzInformationen des Bundesministeriums
- Europäische Kommission: Equal PayHintergrund zur Entgeltgleichheit in der EU


