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Entgelttransparenz

Gleiche und gleichwertige Arbeit: So bilden Unternehmen Vergleichs­gruppen

Gleichwertige Arbeit ist der Dreh- und Angelpunkt der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. So gelingt die Bildung belastbarer Vergleichsgruppen in vier Schritten.

Anna Berger, Redakteurinaktualisiert am 3. Oktober 20264 Min. Lesezeit
Zwei HR-Fachleute vergleichen Stellenprofile auf einem Tisch und bilden Vergleichsgruppen für gleichwertige ArbeitKI-generiertes Bild

Der Grundsatz des gleichen Entgelts gilt nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit. Dieser eine Zusatz macht die EU-Entgelttransparenzrichtlinie für Unternehmen so anspruchsvoll. Denn ob zwei identische Stellen gleich bezahlt werden, lässt sich leicht prüfen. Ob aber eine Tätigkeit im Vertrieb und eine im Controlling gleichwertig sind, verlangt eine echte Bewertung. Genau hier entscheidet sich, wie belastbar jede spätere Entgeltanalyse ist: bei der Bildung der Vergleichsgruppen.

Was die Richtlinie unter gleichwertiger Arbeit versteht

Die Richtlinie (EU) 2023/970 verlangt in Artikel 4, dass Arbeitgeber über Vergütungsstrukturen verfügen, die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleisten. Ob sich Beschäftigte im Hinblick auf den Wert ihrer Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden, ist nach Artikel 4 Absatz 4 anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien zu beurteilen, die, sofern es Arbeitnehmervertreter gibt, mit diesen vereinbart werden. Als Kriterien nennt die Richtlinie Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen sowie gegebenenfalls weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz relevant sind.

Auch das Bundesarbeitsgericht arbeitet seit Jahren mit diesem Konzept: Mit dem Begriff der gleichwertigen Arbeit werden verschiedenartige Tätigkeiten unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren daraufhin verglichen, ob sie von gleichem Wert sind, insbesondere mit den Methoden der Arbeitsbewertung, soweit diese selbst diskriminierungsfrei sind.

Der wichtigste Grundsatz: Jobtitel sind kein Maßstab

Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Gruppenbildung nach Stellenbezeichnung. Zwei Beschäftigte mit demselben Titel können völlig unterschiedliche Arbeit leisten und umgekehrt können ein Senior Controller und ein Finance Business Partner trotz unterschiedlicher Titel gleichwertige Arbeit verrichten, wenn Qualifikationsanforderungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen vergleichbar sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit, nicht das Etikett darüber.

Ebenso wichtig: Unterschiede im Beschäftigungsmodell stehen der Vergleichbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. Eine Teilzeitkraft gehört in dieselbe Vergleichsgruppe wie eine Vollzeitkraft mit gleichwertiger Tätigkeit. Die Arbeitszeit wird über die Hochrechnung auf Vollzeitäquivalente neutralisiert, nicht über die Gruppenzuordnung.

Der Blick über das eigene Unternehmen hinaus

Zwei Besonderheiten der Richtlinie werden in der Praxis oft unterschätzt. Erstens muss sich der Vergleich nicht zwingend auf das eigene Unternehmen beschränken. Maßgeblich kann auch eine sogenannte einheitliche Quelle sein, die die Entgeltbedingungen festlegt, etwa ein Tarifvertrag oder einheitliche Vergütungsvorgaben einer Konzernmutter für ihre Tochtergesellschaften. Zweitens ist der Vergleich zeitlich nicht auf aktuell Beschäftigte begrenzt: Auch frühere Beschäftigte, die das Unternehmen bereits verlassen haben, können als Vergleichsperson herangezogen werden (Art. 19 der Richtlinie).

Vergleichsgruppen bilden: Ein Vorgehen in vier Schritten

Erstens: Tätigkeiten erfassen. Grundlage sind die tatsächlichen Aufgaben und Anforderungen, idealerweise aus aktuellen Stellenbeschreibungen, sonst aus strukturierten Gesprächen mit Führungskräften. Zweitens: Bewertungskriterien festlegen und gewichten, orientiert an den vier Kriterien der Richtlinie. Wo ein Betriebsrat existiert, gehört er nach der Logik der Richtlinie an diesen Tisch. Drittens: Jede Tätigkeit anhand der Kriterien bewerten und Tätigkeiten mit vergleichbarem Gesamtwert zu Gruppen zusammenfassen. Viertens: Die Zuordnungen dokumentieren, inklusive der Begründung für Grenzfälle. Diese Dokumentation macht die Gruppenbildung gegenüber Beschäftigten, Arbeitnehmervertretung und im Zweifel Gerichten nachvollziehbar.

Typische Stolperfallen

Drei Muster sehen wir immer wieder. Zu grobe Gruppen, die sehr unterschiedliche Tätigkeiten zusammenwerfen, machen die Analyse aussagelos. Zu feine Gruppen mit nur ein oder zwei Personen machen statistische Vergleiche unmöglich und werfen Datenschutzfragen auf. Und historisch gewachsene Zuordnungen, die niemand mehr begründen kann, halten einer Prüfung anhand objektiver Kriterien selten stand. In allen drei Fällen hilft dieselbe Medizin: konsequent von den tatsächlichen Anforderungen der Tätigkeit her denken.

Der nächste Schritt

Die Bildung der Vergleichsgruppen steht und fällt mit den Bewertungskriterien. Was die Richtlinie mit Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen genau meint und wie sich diese vier Kriterien praktisch anwenden und gewichten lassen, zeigt der Beitrag Stellenbewertung: die vier Kriterien der Richtlinie in der Praxis.

In paygaps

In paygaps bewerten Sie jede Stelle nach denselben Kriterien; die Punktzahl ordnet sie einer Vergleichsgruppe zu. Die Skala von 0 bis 1.200 Punkten ist in lückenlose Bänder geteilt, die Zahl der Gruppen wählen Sie. Stufen, Kommentare und frühere Fassungen bleiben im Bewertungsverlauf. Wie das funktioniert, beschreibt die Methodik.

Quellen

Stand 02.10.2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

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Anna Berger

Redakteurin

Häufige Fragen

Fragen zum Artikel

Lässt sich keine reale Vergleichsperson finden, dürfen Beschäftigte nach Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie andere Nachweise nutzen, etwa Statistiken oder einen Vergleich damit, wie eine Person in vergleichbarer Lage behandelt worden wäre.

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