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Vergütungsbestandteile: Warum das Grundgehalt nur der Anfang ist

Vom Grundgehalt bis zum Dienstwagen: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie erfasst alle Vergütungsbestandteile. So gelingen Screening und Sortierung.

Paygaps Redaktion
Veröffentlicht am 9. Juli 2026
7 Min. Lesezeit
Vergütungsbestandteile: Warum das Grundgehalt nur der Anfang ist

Vergütungsbestandteile: Warum das Grundgehalt nur der Anfang ist

Wenn HR-Abteilungen an die EU-Entgelttransparenzrichtlinie denken, denken viele zuerst an das Monatsgehalt. Das ist verständlich, greift aber zu kurz. Die Richtlinie (EU) 2023/970 legt einen sehr weiten Entgeltbegriff zugrunde. Wer seine Vergütungsdaten nur auf Basis des Grundgehalts analysiert, riskiert ein verzerrtes Bild und im schlimmsten Fall falsche Schlussfolgerungen aus der eigenen Entgeltanalyse.

In diesem Beitrag zeigen wir, welche Vergütungsbestandteile unter den Entgeltbegriff der Richtlinie fallen, warum ein systematisches Screening der erste Schritt jeder Vorbereitung sein sollte und worauf es bei der Sortierung ankommt: insbesondere bei der Unterscheidung zwischen Bestandteilen, die auf ein Vollzeitäquivalent hochgerechnet werden müssen, und solchen, die fix bleiben.

Was zählt als Entgelt? Die Richtlinie fasst den Begriff weit

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/970 definiert Entgelt als die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die ein Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar (ergänzende oder variable Bestandteile) als Geld- oder Sachleistung zahlt.

Was darunter fällt, konkretisiert Erwägungsgrund 21 der Richtlinie. Genannt werden unter anderem Boni, Überstundenausgleich, Fahrvergünstigungen, Wohnungs- und Verpflegungszuschüsse, Aus- und Weiterbildungsentschädigungen, Abfindungen bei Entlassung, gesetzliches Krankengeld, gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen und Betriebsrenten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend ist: Alles, was Mitarbeitende zusätzlich zum Grundgehalt aufgrund ihrer Beschäftigung erhalten, gehört grundsätzlich in die Betrachtung, ob in Geld oder als Sachleistung.

Für die Praxis bedeutet das: Prämien, Provisionen, Schichtzulagen, Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge, Jobtickets, Diensträder und eben auch der Dienstwagen mit privater Nutzung sind Teil des Entgelts im Sinne der Richtlinie.

Schritt eins: Das Screening aller Vergütungsbestandteile

Bevor ein Unternehmen Entgeltvergleiche anstellen oder Berichte vorbereiten kann, braucht es eine vollständige Bestandsaufnahme. Welche Vergütungsbestandteile existieren im Unternehmen überhaupt? Diese Frage klingt banal, ist es aber selten. Gerade in gewachsenen Mittelstandsstrukturen finden sich häufig Bestandteile, die nicht zentral dokumentiert sind: historische Zulagen aus früheren Tarifbindungen, individuell verhandelte Zuschüsse, standortspezifische Leistungen oder Benefits, die nur bestimmten Mitarbeitergruppen offenstehen.

Ein sauberes Screening beantwortet für jeden Bestandteil vier Fragen: Wer erhält ihn? Auf welcher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, betriebliche Übung)? In welcher Höhe? Und nach welchen Kriterien wird er vergeben? Die letzte Frage ist besonders wichtig, denn die Richtlinie verlangt, dass Entgeltunterschiede durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sein müssen. Dass dieser Anspruch für sämtliche Entgeltbestandteile gilt und nicht nur für die Gesamtsumme, ist im europäischen Recht seit Langem angelegt: Bereits die Richtlinie 2006/54/EG stellt darauf ab, dass Diskriminierung in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen zu beseitigen ist, worauf auch Erwägungsgrund 10 der neuen Richtlinie ausdrücklich verweist.

Schritt zwei: Sortieren nach Berechnungslogik

Nach dem Screening folgt die Sortierung. Hier hat sich in der Praxis eine Unterscheidung in drei Kategorien bewährt, die sich an der Frage orientiert, wie der jeweilige Bestandteil in einen Entgeltvergleich einfließt.

Kategorie 1: Zeitanteilige Bestandteile, die hochgerechnet werden

Viele Vergütungsbestandteile hängen direkt vom Umfang der Arbeitszeit ab. Das Grundgehalt ist das offensichtlichste Beispiel, aber auch anteilig gezahlte Zulagen oder arbeitszeitbezogene Prämien gehören dazu. Damit Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte fair verglichen werden können, müssen diese Bestandteile auf ein Vollzeitäquivalent hochgerechnet werden. Dieses Prinzip ist im deutschen Entgelttransparenzgesetz bereits verankert und wird auch unter der neuen Richtlinie die Grundlage vergleichbarer Entgeltdaten bilden.

Ein Beispiel: Eine Teilzeitkraft arbeitet 20 Stunden pro Woche bei einem Fixum von 2.000 Euro monatlich. Die betriebsübliche Vollzeit liegt bei 40 Stunden. Für den Entgeltvergleich wird das Fixum auf 4.000 Euro hochgerechnet. Ohne diese Umrechnung würde jeder Vergleich zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften systematisch verzerrt, und da Teilzeit in Deutschland überwiegend von Frauen geleistet wird, würde eine fehlende Hochrechnung das gemessene Entgeltgefälle künstlich aufblähen.

Kategorie 2: Pauschale Bestandteile, die fix bleiben

Nicht jeder Bestandteil darf mechanisch mitmultipliziert werden. Es gibt Vergütungsbestandteile, die unabhängig vom Arbeitszeitumfang in gleicher Höhe gezahlt werden. Ein pauschaler Telefonzuschuss von 40 Euro im Monat ist ein typisches Beispiel: Er wird der Teilzeitkraft in derselben Höhe gewährt wie der Vollzeitkraft. Würde dieser Zuschuss bei der Hochrechnung verdoppelt, entstünde ein Entgeltwert, den es im Unternehmen real gar nicht gibt.

Die Sortierfrage lautet also für jeden Bestandteil: Skaliert die Leistung mit der Arbeitszeit oder nicht? Bestandteile, die zeitanteilig gewährt werden, werden hochgerechnet. Pauschal gewährte Bestandteile bleiben in ihrer tatsächlichen Höhe stehen. Wichtig ist in jedem Fall, die gewählte Berechnungsmethode einheitlich anzuwenden und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das schafft Konsistenz über alle Auswertungen hinweg und macht die eigene Methodik im Zweifel gegenüber Beschäftigten, Betriebsrat oder Behörden erklärbar.

Kategorie 3: Sachbezüge mit Bewertungsfragen, allen voran der Dienstwagen

Die dritte Kategorie umfasst Sachleistungen, deren Geldwert erst ermittelt werden muss. Der Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit ist hier der prominenteste und zugleich komplexeste Fall. Dass er als Sachleistung grundsätzlich zum Entgelt im Sinne der Richtlinie zählt, ist in der Fachwelt weitgehend unstrittig. Als pragmatischer Bewertungsansatz wird in der Praxis häufig der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil herangezogen, beim Dienstwagen also regelmäßig die Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises.

Ehrlicherweise gehört aber dazu: Eine verbindliche Vorgabe, wie Dienstwagen und andere Sachbezüge für Zwecke der Entgelttransparenz zu bewerten sind, gibt es in Deutschland derzeit nicht. Das deutsche Umsetzungsgesetz zur Richtlinie steht noch aus, und offene Detailfragen wie diese wird erst der Gesetzgeber oder später die Rechtsprechung klären. Bis dahin gilt: Wer Sachbezüge bereits heute systematisch erfasst, ihren Wert nach einer nachvollziehbaren Methode beziffert und die Vergabekriterien dokumentiert, kann später flexibel auf die finale Regelung reagieren, statt bei null anzufangen.

Gerade beim Dienstwagen lohnt sich zudem ein Blick auf die Vergabepraxis. Wenn Dienstwagen faktisch überwiegend an eine Mitarbeitergruppe gehen, etwa an Positionen, die überwiegend von Männern besetzt sind, kann das im Entgeltvergleich sichtbar werden. Das ist kein Grund zur Sorge, sondern genau die Art von Erkenntnis, die eine gute Vorbereitung liefern soll: Sie zeigt, wo Vergabekriterien geschärft oder Unterschiede sachlich begründet werden müssen.

Warum sich der Aufwand lohnt

Das Screening und die Sortierung der Vergütungsbestandteile sind kein Selbstzweck. Sie sind das Fundament für alles, was die Richtlinie an Pflichten mit sich bringt: für Auskunftsersuchen einzelner Beschäftigter ebenso wie für die regelmäßige Entgeltberichterstattung. Wer seine Bestandteile kennt, sauber kategorisiert hat und die Berechnungslogik dokumentiert, kann auf Anfragen schnell und belastbar antworten, statt unter Zeitdruck Daten zusammenzusuchen.

Und noch etwas: Eine vollständige Übersicht der eigenen Vergütungslandschaft ist auch jenseits der Compliance wertvoll. Sie macht sichtbar, welche Leistungen das Unternehmen tatsächlich bietet, wo Wildwuchs entstanden ist und wo sich Vergütung gezielter steuern lässt. Die Entgelttransparenzrichtlinie liefert den Anlass. Der Nutzen bleibt darüber hinaus bestehen.

Warum sich Software-Unterstützung bei dieser Aufgabe lohnt

Das Screening lässt sich mit Sorgfalt noch manuell bewältigen. Spätestens bei der laufenden Berechnung stößt die Tabellenkalkulation aber an Grenzen, und zwar aus einem einfachen Grund: Die Logik muss für jeden einzelnen Bestandteil und für jede beschäftigte Person konsistent angewendet werden. Zeitanteilige Bestandteile müssen individuell auf das jeweilige Vollzeitäquivalent hochgerechnet werden, pauschale Bestandteile müssen fix bleiben, Sachbezüge brauchen eine einheitliche Bewertungsmethode, und all das über jede Auswertung, jeden Bericht und jedes Auskunftsersuchen hinweg identisch. In manuell gepflegten Tabellen schleichen sich hier erfahrungsgemäß schnell Inkonsistenzen ein: eine vergessene Hochrechnung, ein doppelt gezählter Zuschuss, ein abweichender Bezugszeitraum. Genau solche Fehler machen Ergebnisse angreifbar.

Hier setzen wir mit paygaps an. In paygaps werden alle Vergütungsbestandteile einmal zentral erfasst und kategorisiert. Die Hochrechnung auf Vollzeitäquivalente erfolgt danach automatisch und nach einer einheitlichen, dokumentierten Logik, sodass eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden im Vergleich korrekt behandelt wird, ohne dass jemand daran denken muss. Jede Berechnung bleibt nachvollziehbar, was für die Kommunikation mit Beschäftigten, Betriebsrat oder Behörden entscheidend ist. Und wenn der deutsche Gesetzgeber offene Fragen wie die Bewertung von Dienstwagen abschließend regelt, lässt sich die Methodik zentral anpassen, statt Dutzende Tabellen einzeln zu korrigieren.

Und wie wir das in paygaps konkret umsetzen, zeigen wir Ihnen gerne persönlich: Vereinbaren Sie einfach einen kurzen 30-Minuten-Termin mit uns.

Wir unterstützen HR-Abteilungen dabei, ihre Vergütungsbestandteile systematisch zu erfassen, zu kategorisieren und für die Anforderungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie aufzubereiten: vom ersten Screening bis zur laufenden Berichterstattung.

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